Die Musikverwertungsgesellschaft GEMA nimmt auch die Rechte von Urhebern, die unter einem Pseudonym auftreten, wahr. Dies entschied das Amtsgericht Frankfurt a.M. jüngst und verurteilte den Verein Musikpiraten, der von Mitgliedern der Piratenpartei Deutschland gegründet wurde, zu Schadensersatz wegen der widerrechtlichen Nutzung eines Musiktitels auf einem Sampler.
Der Musikpiraten e.V. fördert nach eigenen Angaben die freie Kultur mit Schwerpunkt Musik als künstlerisches Ausdrucksmittel. Er veröffentlichte im vergangenen Jahr einen Sampler mit 19 Titeln, die allesamt unter eine Creative-Commons-Lizenz gestellt waren. Gegenüber der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) weigerte sich der Verein die bürgerlichen Namen der beiden Macher des Projekts „texasradiofish“, die einen Song zu dem Sampler beigesteuert hatten, preiszugeben. Hieran störte sich die GEMA und klagte vor dem Amtsgericht Frankfurt auf Schadensersatz. Ohne die bürgerlichen Namen der Urheber sei eine Überprüfung, ob es sich bei dem Titel um ein GEMA-freies Werk handele, nicht möglich.
Dem folgte das Gericht und begründete dies mit der sogenannten GEMA-Vermutung. Hiernach bestehe eine dahingehende tatsächliche Vermutung zugunsten der GEMA, dass ihr angesichts ihres umfassenden In- und Auslandsrepertoires grundsätzlich eine Wahrnehmungsbefugnis für die Aufführungsrechte und das mechanische Vervielfältigungsrecht für in- und ausländische Tanz- und Unterhaltungsmusik zusteht.
Um diese Vermutung zu widerlegen, müsse der Werknutzer beweisen, dass die GEMA nicht zur Wahrnehmung der Rechte berechtigt sei oder kein Schutz des Werkes bestehe. Dies sei den Musikpiraten hier nicht gelungen. Aus der Angabe der Musikgruppe „texasradiofish“ ließen sich die Urheber nicht ermitteln, sie blieben anonym. Dies mache es der GEMA unmöglich, die Urheberschaft und die Inhaberschaft an den Rechten und der Verwertungsbefugnis zu überprüfen.
Die von der GEMA vertretenen Künstler könnten zwar grundsätzlich auch unter Verwendung von Pseudonymen auftreten, bei der Anmeldung müssten sie allerdings stets auch ihren bürgerlichen Namen angeben. Auch die Einräumung der Verwendungsbefugnis hinsichtlich des Musiktitels könne durch die Nennung des Pseudonyms nicht überprüft werden, da die Urheberposition unklar bleibe (Urteil des Amtsgerichts Frankfurt a.M. vom 27.08.2012, Az. 32 C 1286/12-48).
Tobias Kohl, LL.M.
Rechtsanwalt