Nicht zum ersten Mal stand der Rapper Bushido wegen Beleidigung vor Gericht. Diesmal fühlte sich eine ehemalige Bewohnerin des Big-Brother-Hauses durch mehrere Äußerungen des Musikers über soziale Netzwerke verunglimpft und forderte Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 Euro. Mit der Begründung, den Aussagen von Rappern werde nur geringe Bedeutung zugemessen, sprach das Landgericht Berlin der jungen Frau 8.000 Euro zu.
Bushido hatte sich auf seinen Facebook-, Twitter- und MySpace-Seiten über die Klägerin geäußert und sie u.a. als „Mischung aus Der Joker, nem Schimpansen, Michael Jackson und Tatjana Gsell“ bezeichnet.
Das Landgericht Berlin stufte die Äußerungen als Schmähkritik ein und bejahte einen Anspruch auf Geldentschädigung. Dies jedoch nicht in der geltend gemachten Höhe von 100.000 Euro. Zu Gunsten von Bushido müsse berücksichtigt werden, dass Äußerungen von Rappern mit ihrer teilweise unsachlichen und überzogenen Tendenz vom verständigen Durchschnittsbürger nicht für bare Münze genommen würden. Zudem habe die Klägerin durch ihre Teilnahme an der RTL-II-Show „Big Brother“ damit rechnen müssen, dass ihre Person online, offline und real kommentiert werden würde (Landgericht Berlin, Urteil vom 13.08.2012, Az. 33 O 434/11).
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Tobias Kohl, LL.M.
Rechtsanwalt