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Werbeprospekt: „10 Prozent auf alles!“ – Ach, nein doch nicht.

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Die jahrelangen Rabatt-Aktionen einer bekannten Baumarktkette klingeln noch heute wie ein Tinnitus in den Ohren: „20 Prozent auf alles. Außer Tiernahrung“. Ein Gartencenter in Landshut warb nun zwei Tage mit „10 Prozent auf alles“, schloss aber mit einem Sternchenhinweis bestimmte Waren aus. Dies untersagte das Landgericht München I inzwischen per einstweiliger Verfügung.

Das Gartencenter hatte durch eine Fußnote „Werbeware, Gutscheine und bereits reduzierte Ware“ von der Rabatt-Aktion ausgenommen. Hieran störte sich nach Ansicht des Landgerichts ein Verbraucherschutzverein zu Recht.

Die Werbeaussage „10 Prozent auf alles“ sei falsch, da der vergünstigte Preis ja gerade nicht für sämtliche Waren gelte. Dass die ausgenommenen Waren per Sternchenhinweis genannt würden, sei unerheblich, da eine blickfangmäßig herausgestellte Anpreisung für sich genommen keine unwahren Angaben enthalten dürfe. Lediglich Erläuterungen oder Ergänzungen, die der Klarstellung nicht eindeutiger blickfangmäßiger Werbeaussagen dienten, dürften mit einer Fußnote vorgenommen werden, so die 33. Zivilkammer. Hier ergebe sich dagegen erst aus der Fußnote, dass die Rabatt-Aktion gerade nicht „auf alles“ beziehe (Urteil des Landgerichts München I vom 28.08.2012, Az. 33 O 13190/12 – nicht rechtskräftig).

Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts München I vom 04.09.2012

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Tobias Kohl, LL.M.
Rechtsanwalt


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