Ein Zahnarzt darf auf dem Online-Portal GROUPON nicht mit hohen Rabatten für eine Zahnaufhellung werben. Dies verstößt nach Ansicht des Landgerichts Köln gegen die Berufsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein.
Der Kölner Zahnarzt hatte auf dem Rabatt-Portal GROUPON einen vergünstigten Gutschein für eine Bleaching-Behandlung in seiner Praxis angeboten. Statt 199 Euro sollte der Kunde lediglich 69 Euro zahlen. An diesem Angebot störte sich die Zahnärztekammer Nordrhein.
Das Landgericht Köln gab der beruflichen Vertretung der Zahnärzte in den Regierungsbezirken Köln und Düsseldorf Recht. Die Werbung des Zahnarztes könne nur als reklamehaft betrachtet werden. Indem hohe Rabatte gewährt würden, werde der Kunde – der ein Bleaching in der Regel selbst bezahlen muss, weil dies nicht von der Krankenkasse übernommen wird – angelockt, einen “Deal” abzuschließen. Er werde dazu gedrängt, den Vertrag abzuschließen, weil die Laufzeit des GROUPON-Angebots zeitlich eng begrenzt ist. Die Werbung sei dadurch in hohem Maße anpreisend, der Verbraucher werde dazu verführt, allein wegen des extrem günstigen Preises den “Deal” abzuschließen und sich möglicherweise nicht ausreichend Gedanken zu machen, ob er die ärztliche Leistung wirklich in Anspruch nehmen möchte (Landgericht Köln, Urteil vom 21.06.2012, Az. 31 O 767/11).
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Tobias Kohl, LL.M.
Rechtsanwalt