Die Berliner „tageszeitung“ („taz“) verglich den früheren Finanzsenator der Hauptstadt in einem Artikel mit einer „alten Hure“. Dies gefiel dem umstrittenen Buchautoren wenig. Er versuchte die Veröffentlichung und Verbreitung des Artikels durch eine einstweilige Verfügung zu stoppen. Ohne Erfolg. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt handelt es sich bei der überspitzten Äußerung nicht um unzulässige Schmähkritik.
In dem „taz“-Artikel heißt es u.a. Sarrazin „wird inzwischen von Journalisten benutzt wie eine alte Hure, die zwar billig ist, aber für ihre Zwecke immer noch ganz brauchbar, wenn man sie auch etwas aufhübschen muss … fragt sich nur, wer da Hure und wer Drübersteiger ist?“.
Bereits das Landgericht Frankfurt hatte einen Unterlassungsantrag des SPD-Mitglieds zurückgewiesen. Nun scheiterte der ehemalige Vorstand der Bundesbank mit seiner Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt.
Die Grenze zur verbotenen Schmähkritik sei mit der Äußerung über Sarrazin noch nicht überschritten, so der 16. Zivilsenat. Um Schmähkritik handele es sich, wenn es an einer Auseinandersetzung mit der Sache fehle und die Diffamierung einer Person im Vordergrund stehe. Dabei müssten sich Personen des öffentlichen Lebens weitergehende Einschränkungen ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts gefallen lassen als Privatleute. In dem „taz“-Artikel stehe nicht die Diffamierung Sarrazins als Person des öffentlichen Lebens im Vordergrund, sondern sein Verhältnis zu Journalisten. Dabei dürfe die Zeitung auch überzogene Formulierungen verwenden, da auch polemische oder überspitzte Kritik von der Meinungs- und Pressefreiheit gedeckt sei (Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12.09.2012, Az. 16 W 36/12).
Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14.09.2012
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Tobias Kohl, LL.M.
Rechtsanwalt