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Pornofilme: Kein urheberrechtlicher Schutz für sexuelle Vorgänge in primitiver Weise

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Die beiden Filme „Flexible Beauty“ und „Young Passion“ zeigen lediglich sexuelle Vorgänge in primitiver Weise und genießen daher keinen urheberrechtlichen Schutz. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht München I vor kurzem und half damit den Beschwerden zweier Internetnutzer ab, die die Filme angeblich runtergeladen haben sollen.

Ein amerikanisches Unternehmen hatte über einen Gestattungsbeschluss nach § 101 Abs. 9 UrhG sowie eine einstweilige Sicherungsanordnung die beiden Anschlussinhaber ermittelt. Diese wehrten sich hiergegen im Wege der Beschwerde und begründeten dies mit der fehlenden persönlichen geistigen Schöpfung der Filme.

Dem schloss sich das Landgericht München I an. Das Unternehmen habe bereits nicht nachweisen können, dass es berechtigt sei, Rechte an den Filmen geltend zu machen. Bei diesen handele es sich zudem um reine Pornografie, die keinen Schutz als Filmwerke (§ 94 UrhG) beansprucht.

Auch ein Laufbilderschutz nach §§ 94, 95, 128 Abs. 2, 126 Abs. 2 UrhG komme nicht in Betracht, da das Unternehmen nicht dargelegt habe, dass die Filme je vertrieben worden seien. Ohne einen solchen Nachweis seien sie nicht nach dem UrhG schutzfähig. (Landgericht München I, Beschluss vom 29.05.2013, Az. 7 O 22293/12).

Tobias Kohl, LL.M.
Rechtsanwalt


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