Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet stellt sich immer wieder die Frage, welches Gericht anzurufen ist. Im Fall einer vermeintlich diffamierenden Äußerung auf einer .nl-Domain in niederländischer Sprache hat das LG Düsseldorf sich für nicht zuständig erklärt.
Der Beklagte hatte sich auf einer niederländischen Webseite in Landessprache über den in Deutschland lebenden Kläger geäußert. Dieser sah hierin eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte und klagte nach erfolgloser Abmahnung vor dem Landgericht (LG) Düsseldorf auf Unterlassung.
Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der beanstandete Artikel sich an deutsches Publikum richte, so das LG Düsseldorf. Allein aus dem Umstand, dass der Kläger in Deutschland wohne und arbeite, ergebe sich nicht der notwendige Inlandsbezug für eine Zuständigkeit des deutschen Gerichtes.
Entscheidend sei vielmehr, dass der Artikel in niederländischer Sprache abgefasst und über eine niederländische Domain verbreitet wurde. Dies spreche gegen die internationale Zuständigkeit des LG Düsseldorf (Urteil vom 05.06.2013, Az. 12 O 184/12).
Tobias Kohl, LL.M.
Rechtsanwalt