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Wettbewerbsrecht: Ohne Datenschutzbelehrung droht Abmahnung

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Die Betreiber von Internetseiten müssen ihre Nutzer über Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung dieser Daten unterrichten. Fehlt eine Datenschutzbelehrung liegt nach dem Hanseatischen OLG ein Wettbewerbsverstoß vor.

Ein Unternehmen hatte einen Wettbewerber wegen fehlender Datenschutzbelehrung auf dessen Internetauftritt abgemahnt. Zu Recht, wie das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) nun entschied.

§ 13 Abs. 1 des Telemediengesetzes (TMG) setze Regelungen der EU-Datenschutzrichtlinie um und solle den grenzüberschreitenden Verkehr personenbezogener Daten auf ein einheitliches Schutzniveau heben. Durch die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen solle auch die wettbewerbliche Entfaltung des Mitbewerbers geschützt werden. Es handele sich bei § 13 TMG insoweit um eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Ein Verstoßes hiergegen begründe eine Wettbewerbsverletzung (Hanseatisches Oberlandesgericht, Urt. v. 27.06.2013, Az. 3 U 26/12).

Sie sind Betreiber einer Internetseite und haben Fragen zur Datenschutzbelehrung oder zum Impressum? Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Tobias Kohl, LL.M.
Rechtsanwalt


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