Webdesigner erstellen häufig nicht nur den Internetauftritt für ihre Kunden, sondern räumen ihnen auch die Nutzungsrechte an Bildern ein. Über einen solchen Fall musste jüngst auch das AG Düsseldorf entscheiden. Hier verlangte der Dienstleister nachträglich eine zusätzliche Vergütung, da auf die Bilder über zwei Domains zugegriffen werden konnte. Zu Unrecht.
Der Webdesigner hatte seinem Kunden für fünfzehn seiner Bilder das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Zu einem späteren Zeitpunkt verlangte er für die Nutzung der Bilder auf einer weiteren Domain, die er dem Kunden zur Verfügung gestellt hatte, einen Zuschlag von 25 Prozent auf das nutzungsbezogene Honorar.
Dem folgte das Amtsgericht (AG) Düsseldorf nicht. In welchem Umfang eine Übertragung von Nutzungsrechten erfolge, ergebe sich nach § 31 Abs. 5 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) aus dem jeweiligen Vertragszweck. Ausweislich des Vertrages zwischen den Parteien war der Webdesigner verpflichtet einen Internetauftritt zu entwickeln und die erforderlichen Nutzungsrechte zu übertragen.
Nach Ansicht des Amtsrichters ist das Wort „Internetauftritt“ gleichbedeutend mit einer bestimmten Website, die üblicherweise — auch dann, wenn mehrere Domains auf sie verweisen — im Rechtsverkehr mit einer bestimmten Hauptdomain bezeichnet wird. Die Verwendung einer konkreten Webadresse im Zusammenhang mit dem Wort „Internetauftritt” treffe also keine Aussage darüber, dass die Vertragspartner davon ausgegangen sind, dass dem Auftritt lediglich eine Domain zugeordnet werden wird.
Vielmehr müsse der Vertrag dahingehend ausgelegt werden, dass der Kunde durch den Vertragsschluss in die Lage versetzt werden sollte, einen Internetauftritt zu erlangen und diesen in gemäß Verkehrsanschauung üblicher Art und Weise zu nutzen. Zur üblichen Art und Weise der Nutzung eines Internetauftritts gehöre auch die Ermöglichung des Zugangs über zwei Domains. Für Firmenhomepages sei es marktüblich, dass Anbieter von Webhosting bereits im Grundpreis die Zuweisung von zwei Domains ermöglichen (Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.07.2013, Az. 57 C 14411/12).
Tobias Kohl, LL.M.
Rechtsanwalt