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Markenrecht: Keine Verwechslungsgefahr zwischen „CHIEMSEE“ und „Waterski Chiemsee“

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Der Inhaber der Wortmarke „Waterski Chiemsee“ war erfolglos gegen die Eintragung der Wortmarke „CHIEMSEE“ vorgegangen. Auch seine Beschwerde wies das BPatG nun zurück.

Nach Ansicht des Bundespatentgerichts (BPatG) besteht keine Verwechslungsgefahr (§ 42 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG) zwischen den beiden Marken. Aufgrund der zusätzlichen Wortfolge „Waterski“ unterschieden sich die angegriffene Marke und die Widerspruchsmarke in klanglicher (Wortlänge, Silbengliederung, Vokal- und Konsonantenfolge), in schriftbildlicher (Wortlänge, visuelles Erscheinungsbild der zusätzlichen Buchstaben) und auch in begrifflicher Hinsicht.

Gegen eine Prägung der Widerspruchsmarke durch den Zeichenbestandteil „Chiemsee“ spreche, dass dieser geografischen Angabe für das den größten bayrischen See umgebende Gebiet eine originäre Kennzeichnungsschwäche zukomme, was die Annahme einer Verwechslungsgefahr ausschließe (Bundespatentgericht, Beschluss vom 03.06.2013, Az. 27 W (pat) 563/11).

Zwischen Ihrer Marke und einer anderen besteht Verwechslungsgefahr? Wir helfen Ihnen gerne dabei, hiergegen vorzugehen.

Tobias Kohl, LL.M.
Rechtsanwalt


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