Die Markenstelle hatte dem Wortzeichen „GUTEN MORGEN“ für Waren der Klassen 29 und 30 (Nahrungsmittel) sowie 32 (Getränke) die Schutzfähigkeit versagt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde eines Getränkeherstellers blieb ohne Erfolg.
Der 25. Senat des Bundespatentgerichts (BPatG) bestätigte die Auffassung der Markenstelle, dass der angemeldeten Bezeichnung „GUTEN MORGEN“ im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Markengesetzes (MarkenG) fehlt. Die Anmeldung sei daher zu Recht gemäß § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen worden.
Die Unterscheidungskraft fehle bei solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird. Dies sei hier der Fall.
Bei der angemeldeten Marke handele es sich um eine Wortfolge, die der angesprochene Verbraucher in Bezug auf alle beanspruchten und zurückgewiesenen Waren ausschließlich als werblich anpreisenden Hinweis auf Bestimmung oder Eigenschaften der so bezeichneten Produkte auffasst. Der Verbraucher werde in der angemeldeten Bezeichnung „GUTEN MORGEN“ ohne Weiteres die gleichlautende und zur deutschen Alltagssprache gehörende, am Vormittag verwendete Grußformel erkennen und im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren als anpreisenden Sachhinweis in dem Sinne verstehen, dass die Waren zum Verzehr am Morgen, sei es zum Frühstück oder zum Schul- oder Arbeitspausenmahl am Vormittag, geeignet seien und ihm einen „guten Morgen“ bescheren können. Sämtliche von der Anmelderin beanspruchten Produkte könnten für ein solches Frühstücks- oder Pausenmahl am Vormittag verwendet werden.
Eine andere Beurteilung ergibt sich nach Ansicht des 25. Senats auch nicht daraus, dass die streitgegenständlichen Waren allesamt nicht nur am Morgen konsumiert werden können. Gerade im Lebensmittelbereich handele es sich um eine übliche Marketingstrategie, Lebensmittel als spezielle Produkte für bestimmte Tageszeiten und Mahlzeiten zu konzipieren und entsprechend am Markt zu platzieren unabhängig von ihrer Eignung, auch zu anderen Tageszeiten und Mahlzeiten konsumiert zu werden. Auch aus diesem Grund werde der Verkehr in einer solchen speziellen Bestimmungsangabe (hier: Morgen) kein betriebskennzeichnendes Element erkennen, sondern nur eine rein beschreibende Sachangabe (Bundespatentgericht, Beschluss v. 23.05.2013, Az. 25 W (pat) 580/12).
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Tobias Kohl, LL.M.
Rechtsanwalt