Unter der Domain „berlin.com“ machte ein privates Unternehmen Werbung mit Schlagworten wie „Hotelbuchung“, „Flugbuchung“ oder „Wetter“, die sich gezielt an Besucher und Touristen der Hauptstadt richtete. Hieran sah das Land Berlin eine unberechtigte Namensanmaßung und bekam vor dem Kammergericht Recht.
Nach Ansicht des Kammergerichts steht dem Land Berlin als Gebietskörperschaft ein durch § 12 BGB geschütztes Recht an seinem Namen Berlin zu. Hieraus könne das Land gegen nichtberechtigte Dritte vorgehen.
Durch das Bereithalten von Informationen über die Stadt Berlin komme es zu einer Zuordnungsverwirrung, da die Besucher der Webseite „berlin.com“ davon ausgehen müssten, dass diese auch von der Stadt Berlin betrieben werde.
Die Zuordnungsverwirrung könne auch nicht durch die Verwendung der allgemeinen Top-Level-Domain „.com“ ausgeräumt werden. Internetnutzer orientierten sich bei der Zuordnung des Domain-Namens zu einem Namensträger in erster Linie an der Second-Level-Domain, mithin „berlin“. Eine „.com“-Domain enthalte heutzutage keinen Hinweis mehr darauf, dass hinter der Domain Unternehmen aus der Privatwirtschaft stehen. Inzwischen seien auch Gebietskörperschaften, Behörden oder Privatpersonen Inhaber solcher Domains (Kammergericht, Urteil v. 15.03.2013, Az. 5 U 41/12).
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Tobias Kohl, LL.M.
Rechtsanwalt