Die Markenstelle hatte dem Wortzeichen „SUMMER FLAVOUR“ für Parfümwaren sowie Mittel zur Körper- und Schönheitspflege (Klasse 3) die Schutzfähigkeit versagt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin vor dem Bundespatentgericht blieb ohne Erfolg.
Während das Wort „SUMMER“ nach Ansicht der Münchner Richter bereits zum englischen Grundwortschatz gehört, ist das Wort „FLAVOUR“ mit seinen Bedeutungen „Geschmack, Duft, Duftstoff, Aroma, Variante, Würze“ Teil eines fachspezifischen Wortschatzes, über den die angesprochenen Fachverkehrskreise verfügen.
Das Bundespatentgericht verwies die Markenanmelderin auf verschiedene Wettbewerber, die ihre Produkte bereits mit Bezug auf die Jahreszeit mit der Wortkombination „SUMMER FLAVOUR“ im Sinne von „Sommerduft“ bewerben.
Zumindest Fachverkehrskreisen sei es möglich, ein so bezeichnetes Produkt der Klasse 3 von einem Produkt mit „Winterduft“ zu unterscheiden. Einen Hinweis auf den Hersteller so bezeichneter Waren werde der Verkehr der Wortkombination „SUMMER FLAVOUR“ demgegenüber nicht entnehmen.
Im Interesse der Wettbewerber der Anmelderin seien Angaben und Zeichen, die wie „SUMMER FLAVOUR““, für die beanspruchten Waren der Klasse 3 einen unmittelbar beschreibenden Sinngehalt aufweisen, im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freihaltebedürftig (Bundespatentgericht, Beschluss vom 19.04.2013, Az. 24 W(pat) 532/11).
Sie wollen eine Marke anmelden und brauchen Unterstützung? Wir helfen Ihnen gerne dabei.
Tobias Kohl, LL.M.
Rechtsanwalt