Der Internetauftritt von Rechtsanwälten muss nicht zwingend Angaben zu einer Berufshaftpflichtversicherung enthalten. Es reicht aus, wenn Mandanten die erforderlichen Informationen hierzu auf andere Weise erlangen können.
Ein Rechtsanwalt hatte eine Partnerschaft von vier Kollegen wegen fehlender Angaben zu einer Berufshaftpflichtversicherung im Impressum ihres Internetauftritts abgemahnt. Nachdem die Anwälte die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgaben, stellte der Wettbewerber einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Dabei vertrat er die Ansicht, dass sowohl die Berufshaftpflichtversicherung als auch deren Geltungsbereich zwingend im Impressum des Internetauftritts einer Anwaltskanzlei anzugeben seien.
Dem folgte das Landgericht Dortmund nicht. Zwar müsse ein Dienstleistungserbringer nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 der Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (DL-InfoV) grundsätzlich vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung unter anderem Angaben zu einer Berufshaftpflichtversicherung – insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers sowie den räumlichen Geltungsbereich der Versicherung – machen, sofern eine solche besteht. Um dieser Pflicht nachzukommen räume § 2 Abs. 2 DL-InfoV dem Dienstleistungserbringer aber vier alternative und gleichwertige Möglichkeiten ein. Dazu zähle unter anderem ein Aushang im Geschäftslokal, der leicht zu sehen sein muss. Genau dies hatten die vier Anwälte hier vorgetragen. Die erforderlichen Informationen seien im Wartezimmer der Kanzlei an der Wand ausgehängt und zudem in einer Mappe auf einem Tisch im selben Raum zu finden.
Des Weiteren fehle es an der nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erforderlichen spürbaren Beeinträchtigung eines etwaigen Verstoßes, so die 3. Zivilkammer. Das Fehlen der Angaben stelle lediglich einen Bagatellverstoß dar, dem eine wettbewerbsrechtliche Relevanz fehle (Landgericht Dortmund, Urteil vom 26.03.2013, Az. 3 O 102/13).
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Tobias Kohl, LL.M.
Rechtsanwalt