Die Internetdomain einer Tanzschule bestand aus den Worten Tanzschule und dem Ortsnamen ihres Sitzes. Hierin sah ein örtlicher Wettbewerber eine irreführende Allein- oder Spitzenstellungswerbung. Dem schloss sich das Oberlandesgericht Hamm nicht an.
Nach Ansicht der Richter besteht hier kein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Der Beifügung des Ortsnamens komme nur die Bedeutung der Angabe des Sitzes der Tanzschule zu. Eine Spitzenstellungswerbung setze zumindest voraus, dass einer Bezeichnung der bestimmte Artikel vorangestellt wird, weil bei dessen Betonung der jeweilige Geschäftsbetrieb gemäß den allgemeinen Sprachgewohnheiten als hervorgehoben erscheint. Daran fehle es hier.
Die benutzte Bezeichnung enthalte auch keinerlei sonstige Hinweise, dass sich die Tanzschule des Beklagten gegenüber anderen Tanzschulen in der Stadt hervorhebt (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 29.01.2013, Az. 4 U 171/12).
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Tobias Kohl, LL.M.
Rechtsanwalt