Ein Tee mit der Geschmacksrichtung „Himbeer-Vanille“ muss keine Bestandteile dieser Pflanzen beinhalten. Vielmehr reicht es nach dem Oberlandesgericht Düsseldorf aus, wenn das Heißgetränk nach Himbeeren und Vanille schmeckt.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände sah in der Verpackung eines Tees einen Wettbewerbsverstoß. Aufgrund des Produktnamens, der Abbildung von Himbeeren und Vanilleblüten sowie des Zusatzes „nur natürliche Zutaten“ auf der Verpackung erwarte der Verbraucher, dass der Tee Bestandteile der Pflanzen, jedenfalls aber natürliches Himbeer-Aroma sowie natürliches Vanille-Aroma enthalte.
Dies sah das Oberlandesgericht Düsseldorf anders. Der Name des Tees und die Abbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten deuteten auf die Geschmacksrichtung hin. Sie allein rechtfertigten nicht den Schluss, dass Zutaten von Himbeeren und Vanille in der Teemischung enthalten seien. Ein durchschnittlicher Verbraucher erwarte lediglich, dass der Tee nach Himbeeren und Vanille schmecke. Da dies hier der Fall sei, werde der Verbraucher nicht irregeführt (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2013, Az. I-20 U 59/12).
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Tobias Kohl, LL.M.
Rechtsanwalt