Quantcast
Channel: Wellcome
Viewing all articles
Browse latest Browse all 104

eBay: 119 Bewertungen in 6 Monaten sprechen für gewerbliches Handeln

$
0
0

Für den Verkauf von Computerzubehör über das Internetauktionshaus hatte ein Chemielaborant innerhalb eines halben Jahres über 100 Bewertungen erhalten. Diese Zahl spricht nach Ansicht des OLG Hamm für eine gewerbliche Tätigkeit. Damit muss der Verkäufer auch Verbraucherschutzvorschriften beachten.

Der Mann verkaufte diverse Festplatten über eBay und gab dabei an, dass es sich um Privatverkäufe handele. Auf eine Anbieterkennzeichnung verzichtete er ebenso wie auf den Hinweis auf das Widerrufsrecht.

Hieran störte sich ein eBay-Händler, der ebenfalls Festplatten verkaufte und mahnte den Chemielaboranten ab.

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte nun die vom Landgericht zuvor erlassene einstweilige Verfügung. Die Anzahl der Bewertungen spreche für ein gewerbliches Handeln. Demnach hätte der Verkäufer als Unternehmer über ein Widerrufsrecht belehren müssen. Zudem hätten seine Angebote ein Impressum gemäß § 5 Abs. 1 des  Telemediengesetzes (TMG) enthalten müssen (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21.08.2012, Az. I-4 U 114/12).

Wenn Sie Abmahnungen vorbeugen möchten und ihren Online-Shop rechtssicher gestalten wollen, dann beraten wir Sie gerne. Nehmen Sie einfach unverbindlich Kontakt mit uns auf.

Tobias Kohl, LL.M.
Rechtsanwalt


Viewing all articles
Browse latest Browse all 104