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Onlineshop: Werbung mit fiktiver UVP irreführend

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Wer den Kaufpreis seiner vertriebenen Produkte einer ausgedachten deutlich höher angesetzten „unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers“ gegenüber stellt und dem Verbraucher dadurch eine Ersparnis vorgaukelt, handelt wettbewerbswidrig. Dies bestätigte das Landgericht Köln.

Ein Anbieter von Instrumenten und Musikzubehör hatte sich fiktive „unverbindliche Preisempfehlungen des Herstellers“ ausgedacht. Diese stellte er seinen eigenen niedrigeren Preisen gegenüber und gab die Differenz als „Ersparnis“ jeweils in Prozent und Euro an.

Hierin sah die Wettbewerbszentrale ein unlauteres Geschäftsmodell. Das Landgericht Köln bestätigte dies nun. Der Händler erwecke den Eindruck, sein Preis sein besonders günstig (Landgericht Köln, Urteil vom 14.02.2013, Az. 31 O 474/12).

Wenn Sie Abmahnungen vorbeugen möchten und Ihren Online-Shop rechtssicher gestalten wollen, beraten wir Sie gerne. Nehmen Sie einfach unverbindlich Kontakt mit uns auf.

Tobias Kohl, LL.M.
Rechtsanwalt


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