Wer mit einem Plakataufsteller wirbt, muss sicherstellen, dass auch die Fußnoten unter der Werbung noch lesbar sind. Sind diese so klein gedruckt, dass der Betrachter erst in die Hocke gehen muss, um sie entziffern zu können, liegt ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vor.
Ein Elektronikmarkt warb vor seinem Laden mit einem Plakataufsteller. Die im Vergleich zum Werbetext deutlich kleiner geschriebenen Fußnoten befanden sich nur wenige Zentimeter über dem Boden.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Köln genügt diese Darstellung der Informationen nicht den Anforderungen der Preisangabenverordnung (PAngV). Der Fußnotentext müsse aus der üblichen Position des Betrachters, also aus dem Stand, lesbar sein. Die Informationen seien hier im preisangabenrechtlichen Sinne weder leicht erkennbar noch deutlich lesbar (OLG Köln, Urteil vom 30.11.2012, Az. 6 U 114/12).
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Tobias Kohl, LL.M.
Rechtsanwalt