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Internetrecht: Wahl eines abgelegenen Gerichtsorts kann rechtsmissbräuchlich sein

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Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen Handelsaktivitäten im Internet können grundsätzlich an jedem deutschen Gericht als Gericht des Begehungsortes anhängig gemacht werden. Etwas anderes gilt, wenn der Ort gewählt wurde, um dem Gegner Schaden zuzufügen und ihm die Rechtsverteidigung arglistig zu erschweren.

Einen solchen Fall stellte das Landgericht Aurich kürzlich bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung fest. Die Auswahl des Gerichtsstandes Aurich lasse überhaupt keinen Bezug zum Antragsteller, zum Antragsgegner, zur Sache oder zum Sitz des Prozessbevollmächtigten erkennen. Daraus erschließe sich die Absicht, den Antragsgegner durch die Wahl eines im Bundesgebiet abgelegenen und von seinem Geschäftssitz verkehrsmäßig nur schwer zu erreichenden Gerichtsortes zu benachteiligen. Hierzu muss man wissen, dass die Kreisstadt im Nordwesten Niedersachsens über keinen Bahnhof zur Personenbeförderung verfügt.

Für einen Widerspruch gegen eine etwaige einstweilige Verfügung müsste der Antragsgegner entweder einen ihm unbekannten Rechtsanwalt am Gerichtsort beauftragen oder einen am Wohnort ansässigen Anwalt für die Tagesreise nach Aurich und zurück honorieren.

All dies spreche für Rechtsmissbrauch. Das Landgericht Aurich wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unzulässig zurück (Landgericht Aurich, Beschluss vom 22.01.2013, Az. 6 O 38/13 (5)).

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Tobias Kohl, LL.M.
Rechtsanwalt


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