Ein Online-Erotikshop verkaufte 200-Milliliter-Tuben eines Gleitgels für 8,95 Euro. Angaben zum Grundpreis pro 100 Milliliter der Flüssigkeit enthielt das Angebot nicht. Dies rief einen Wettbewerber auf den Plan, der den Shopbetreiber wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung abmahnte. Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Gewerbliche Unternehmer, die Letztverbrauchern flüssige Waren mit einem bestimmten Volumen anbieten, müssen den Grundpreis je Mengeneinheit in 100 Millilitern angeben, und zwar in unmittelbarer Nähe zum Endpreis, § 2 Abs. 1, Abs. 3 der Preisangabenverordnung (PAngV). Der Verbraucher muss nach der Rechtsprechung in der Lage sein, beide Preise auf einen Blick wahrzunehmen. Dies war hier nicht der Fall.
Ein solcher Wettbewerbsverstoß beeinträchtige die Interessen der Verbraucher zwangsläufig auch spürbar, so der 4. Zivilsenat. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz handele es sich bei der fehlenden Grundpreisangabe nicht um einen Bagatellverstoß. Einen solchen hatte das Landgericht zuvor angenommen, da der Grundpreis durch ein Teilen durch zwei ohne Weiteres zu ermitteln und die Preisklarheit daher nur marginal beeinträchtigt gewesen sei.
Dies sah das Oberlandesgericht, das in der Berufung über die Kosten der Abmahnung zu entscheiden hatte, anders. Aufgrund der entgegenstehenden gesetzlichen Regelung könne nicht (mehr) von einer Bagatelle ausgegangen werden. Bei der Pflicht zur Angabe des Grundpreises gehe es nämlich um eine Information, die dem Verbraucher aufgrund einer gemeinschaftsrechtlichen Verordnung nicht vorenthalten werden dürfe. Gemäß Art. 3 Abs. 4 der den Verbraucherschutz bei Preisangaben regelnden Richtlinie 98 / 6 / EG müssen bei dem Angebot derartiger Ware neben dem Endpreis auch der Grundpreis pro Maßeinheit angegeben werden. Fehle die Angabe des Grundpreises völlig, sei eine solche Rechtsverletzung immer wesentlich, wie sich schon aus Art. 7 Abs. 4 der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken ergebe (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 09.02.2012, Az. I-4 U 70/11).
Tobias Kohl, LL.M.
Rechtsanwalt