Aufgrund der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Dringlichkeit kann bei den meisten Gerichten nur innerhalb eines Monats nach Kenntnis des vermeintlichen Rechtsverstoßes eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Vor dem Oberlandesgericht Köln stritten sich zwei Werbeagenturen um die Frage, ab wann der Antragssteller von einer Kennzeichenrechtsverletzung wusste. Nach Ansicht der Richter habe ihn jedenfalls keine Marktbeobachtungspflicht getroffen.
Erst durch eine zufällige Internetrecherche eines Mitarbeiters habe die Geschäftsführerin der antragsstellenden Agentur, die ihr Unternehmenskennzeichen seit 1982 verwendet, von dem Wettbewerber erfahren und mahnte diesen ab. Letzterer agiert seit dem Jahr 2000 unter fast identischem Unternehmenskennzeichen auf dem Markt und führt seit 2008 einen Internetauftritt, der das streitgegenständliche Kennzeichen beinhaltet.
Hiervon habe die antragsstellende Werbeagentur bis zur Unterrichtung durch den Mitarbeiter keine Kenntnis gehabt. Diesem Vortrag folgte das Oberlandesgericht. Entscheidend sei die positive Kenntnis. Das Unternehmen treffe keine Marktbeobachtungspflicht und selbst eine stichprobenartige Recherche habe nicht zwingend zur Entdeckung des Internetauftritts des Wettbewerbers in einer Suchmaschinen-Trefferliste führen müssen (OLG Köln, Urteil vom 29.06.2012, Az. 6 U 19/12).
Am Ende bejahte der 6. Zivilsenat den Verfügungsanspruch aus § 15 Abs. 2, 4 MarkenG.
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Tobias Kohl, LL.M.
Rechtsanwalt