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Keine Ahnung, wie meine Flyer ins Autokino gekommen sind. Ich war’s nicht!

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Am Drive-In-Schalter eines Autokinos lag Werbematerial eines Vertriebs für Kfz-Kennzeichen aus. Hieran störte sich ein Konkurrent, der exklusiv berechtigt war, auf dem Gelände für seine Kennzeichen zu werben und mahnte ab. Diese Abmahnung war nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm unberechtigt, da nicht bewiesen werden konnte, dass der Mitbewerber für das Auslegen der Flyer verantwortlich war.

Letzterer bestritt nämlich, dass er selbst oder seine Mitarbeiter das Werbeprospekt auf dem Gelände des Autokinos ausgelegt hätten. Dies konnte der Kläger, der diesbezüglich den Beweis zu führen hatte, nicht entkräften. Dabei konnte ihm auch der Anscheinsbeweis nicht helfen. Für den 4. Zivilsenat ist das Auslegen von Werbeflyern in fremdem Territorium nicht ein so typischer Geschehensablauf, dass aus dem regelmäßigen Verlauf der Dinge zwingende Schlüsse auf den Handelnden gezogen werden könnten. Es reiche auch nicht aus, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür sprechen könnte, dass es zu dem Auslegen der Flyer mit Wissen und Zutun des Beklagten gekommen ist, der davon am meisten hätte profitieren können (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 12.06.2012, Az. I-4 U 9/12).

Diese Entscheidung ist aus Sicht der Werbetreibenden begrüßenswert. Würde der Anscheinsbeweis hier greifen, müsste das werbende Unternehmen am Ende auch für Handlungen Dritter haften, von denen es keine Kenntnis hat.

Planen Sie eine Werbekampagne? Wir überprüfen diese gerne auf ihre rechtliche Zulässigkeit.

Tobias Kohl, LL.M.
Rechtsanwalt


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