Nur der Veranstalter einer Party haftet für die Nichtzahlung der GEMA-Vergütung. Vermietet ein Diskothekenbetreiber seine Location an einen Dritten, ist er nach einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf fein raus.
Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) verklagte den Vermieter einer Diskothek auf Schadensersatz wegen widerrechtlicher Wiedergabe von Musikwerken. Dieser hatte seinen Laden jedoch für eine Veranstaltung vermietet und war somit nach Ansicht des Landgerichts nicht (Mit-)Veranstalter und damit auch nicht Täter bzw. Mittäter.
Die bloße Bereitstellung von Räumlichkeiten reiche für eine irgendwie geartete Verantwortlichkeit nicht aus. Vielmehr übernehme ein Veranstalter in organisatorischer oder finanzieller Hinsicht Verantwortung bzw. beeinflusse in irgendeiner Art den Ablauf der Veranstaltung. Dies sei hier gerade nicht der Fall gewesen (Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.05.2012, Az. 23 S 296/11).
Tobias Kohl, LL.M.
Rechtsanwalt