Kinder werden mit dem Internet groß und fallen auf Schleichwerbung nicht rein. Bereits die Jüngsten erkennen den Unterschied zwischen redaktionellen Inhalten und Werbung auf den ersten Blick. Diese erstaunliche Ansicht vertritt das Kammergericht.
Viele Internetauftritte schalten neben ihren redaktionellen Inhalten Bannerwerbung. Dabei darf der Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen nicht verschleiert werden (§ 4 Nr. 3 UWG). Das Banner muss von dem Redaktionellen deutlich getrennt sein. Dies geschieht in der Regel durch die Kennzeichnung „Anzeige“. Hierdurch soll der Internetnutzer erkennen können, dass es sich bei dem Banner um Werbung handelt.
Eine solche Kennzeichnung fehlte in dem vom Kammergericht zu entscheidenden Fall. Den Erlass einer einstweiligen Verfügung lehnten die Berliner Richter dennoch ab.
Der redaktionelle Teil sei von dem Bannerstreifen optisch (noch) hinreichend deutlich getrennt. Jeder Internetnutzer – auch im Kindesalter – werde ganz von Anfang der ersten Nutzung an sofort daran gewöhnt, dass es solche Trennungen von „eigentlichen“ Inhalten im optischen Zentrum eines Internetauftritts und Bannerwerbung in dessen Randbereichen gibt. Auch Gemeinsamkeiten zwischen Werbeteil und inhaltlichem Teil (hier etwa: Animation und interaktives Spiel) sei den wirtschaftlichen Prinzipien von kostenfreien Internetangeboten immanent und gehöre spätestens seit Einführung des Suchmaschinenmarketings (Keyword-Advertising) zum Alltag, den Kinder natürlich erst kennenlernen müssen, aber eben auch sehr schnell kennen lernen und sich daran gewöhnen (Kammergericht, Beschluss vom 24.01.2012, Az. 5 W 10/12).
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Tobias Kohl, LL.M.
Rechtsanwalt