Im Wettbewerbsrecht wird gegen Rechtsverletzungen häufig im Wege der einstweiligen Verfügung vorgegangen. Dabei wird die Eilbedürftigkeit nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vermutet. Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied nun, dass diese Norm im Kennzeichenrecht weder direkt noch analog anwendbar ist.
Grundsätzlich werde zwar auch im Markenrecht die Eilbedürftigkeit und damit der Verfügungsgrund in der Regel bejaht. Hiervon gebe es allerdings auch Ausnahmen. In diesen Fällen müsse der Betroffene die Dringlichkeit nach den allgemeinen Grundsätzen nachweisen.
Dies gelang dem Kennzeicheninhaber vor dem Oberlandesgericht Frankfurt nicht. Die Antragsgegnerin war bereits seit knapp zehn Jahren unter dem angegriffenen Zeichen auf dem Markt tätig und auch im Internet präsent.
Der Kennzeicheninhaber wird nun also versuchen müssen, seine Ansprüche im Wege des Klageverfahrens durchzusetzen (Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 02.01.2013, Az. 6 W 130/12).
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Tobias Kohl, LL.M.
Rechtsanwalt