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Wettbewerbsverstoß: Keine persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers

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Ein Erdgasanbieter warf einem Mitbewerber vor, beim Vertrieb von Gaslieferverträgen an der Haustür verschiedene irreführende Werbeaussagen gemacht zu haben. Er klagte auf Unterlassung und nahm dabei neben der GmbH auch den Geschäftsführer in Anspruch. Das Kammergericht lehnte eine Haftung des Letztgenannten jedoch ab.

Die persönliche Haftung eines GmbH-Geschäftsführers für einen Wettbewerbsverstoß komme nur dann in Betracht, wenn er die Rechtsverletzung selbst begangen habe oder wenn er jedenfalls davon gewusst und die Gelegenheit gehabt habe, diese zu verhindern. Diese Voraussetzungen lagen nach Überzeugung der Berliner Richter hier nicht vor.

Auch die Grundsätze der Störerhaftung könnten hier nicht mehr herangezogen werden, da der Bundesgerichtshof diese in Wettbewerbssachen inzwischen aufgegeben habe (Kammergericht, Urteil vom 13.11.2012, Az. 5 U 30/12).

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Tobias Kohl, LL.M.
Rechtsanwalt


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