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Onlinevertrag: Verlängerungsklausel darf nicht in den AGB versteckt werden

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Wer im Internet einen Vertrag abschließt, muss wissen wie lange dieser läuft und ob er sich verlängert. Sind die Angaben hierzu nicht im Bestellformular, sondern in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführt, muss der Kunde hiermit nicht rechnen. Nach Ansicht des Amtsgerichts Minden handelt es sich um eine unzulässige Klausel.

Ein Unternehmen bot die Veröffentlichung einer Online-Anzeige für den Zeitraum von einem Monat an. Aus dem Bestellformular war nicht ersichtlich, dass sich die Laufzeit nach Ablauf des Monats automatisch verlängert. Informationen hierzu fanden sich lediglich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter „Verbraucherinformationen“.

Eine solche Klausel ist überraschend im Sinne des § 305c BGB und damit unwirksam. Dies entschied das Amtsgericht Minden im Dezember (Amtsgericht Minden, Urteil vom 19.12.2012, Az. 22 C 463/12).

Wenn Sie Abmahnungen vorbeugen möchten und ihren Online-Shop rechtssicher gestalten wollen, dann beraten wir Sie gerne. Nehmen Sie einfach unverbindlich Kontakt mit uns auf.

Tobias Kohl, LL.M.
Rechtsanwalt


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