Ob sich der Grundpreis eines Sonderangebotes auf eine 400 oder eine 350 Gramm Packung bezieht, muss der Verbraucher nicht selbst herausfinden. Dies entschied das Landgericht Amberg im Fall eines Discounters, der eine Sonderaktion für Hähnchen-Innenfilets in einem Werbeprospekt mit dem Hinweis auf die schwere Packung bewarb, tatsächlich aber die leichtere anbot.
In der Anzeige hatte der Discounter das Geflügelfleisch in der 400 g Packung zum Endpreis von 2,69 Euro statt 2,89 Euro angepriesen. Der Grundpreis belief sich auf 7,69 Euro/Kilo.
Nach erfolgloser Abmahnung wegen irreführender Werbung durch die Wettbewerbszentrale, erwirkte diese eine einstweilige Verfügung gegen den Discounter.
Das Landgericht Amberg sah in der Werbung eine irreführende geschäftliche Handlung gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Mit der Werbung werde der Eindruck erweckt, als würden 400 g Packungen zu dem angegebenen Endpreis veräußert. Durch diese Gestaltung der Werbung werde der Verbraucher irregeführt und getäuscht. Selbst Verbraucher, die aufgrund des angegebenen Grundpreises nachrechnete, würden aufgrund der deutlichen Hervorhebung des Angebotspreises für ein 400 g Fleischstück davon ausgehen, dass hier insoweit der Grundpreis falsch wiedergegeben sei. Durch die Angabe des Grundpreises werde die Täuschung des Verbrauchers nicht aufgehoben (Landgericht Amberg, Urteil vom 12.11.2012, Az. 41 HK O 116/12).
Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
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Tobias Kohl, LL.M.
Rechtsanwalt