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Unbefugt verwendete Bilder Dritter: Löschung reicht nicht

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Veröffentlicht der Betreiber eines Internetauftritts fremde Bilder auf seiner Webseite und wird dafür von dem Rechteinhaber abgemahnt, so genügt es nicht, lediglich die Fotos zu löschen. Bleibt er trotz Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung untätig, droht ihm nach dem Landgericht Berlin die Einleitung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens.

Der Betreiber einer Webseite war wegen der Verwendung von 24 urheberrechtlich geschützten Bildern vom Rechteinhaber abgemahnt worden. Er löschte daraufhin die Bilder, gab jedoch nicht die geforderte Unterlassungserklärung ab.

Der Rechteinhaber beantragte daraufhin den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Zu Recht, wie das Landgericht Berlin feststellte. Dem Antragssteller sei nicht zuzumuten mit der Sicherung seines Unterlassungsanspruches bis zur Durchführung eines Hauptsacheverfahrens zu warten, solange mit einer fortdauernden oder wiederholten Rechtsverletzung und damit mit einer Vertiefung des Eingriffs in die ihm zustehende Rechtsposition zu rechnen ist. (Landgericht Berlin, Beschluss vom 06.12.2012, Az. 15 O 458/12).

Werden Ihre Bilder oder Texte unbefugt auf anderen Internetseiten verwendet? Wir helfen Ihnen gerne dagegen vorzugehen.

Tobias Kohl, LL.M.
Rechtsanwalt


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