Enthält ein gewerblicher Händler auf eBay seinen Kunden die Information zum Abruf und zur Speicherung des Vertragstextes vor, handelt er unlauter. Das Oberlandesgericht Hamm sieht hierin einen Verstoß gegen die fernabsatzrechtlichen Informationspflichten.
Der Betreiber eines Onlineshops auf der Internethandelsplattform eBay war von einem Wettbewerber unter anderem deshalb abgemahnt worden, weil dieser seine Kunden nicht darüber informierte, ob der Vertragstext nach Vertragsschluss gespeichert wird und dem Kunden zugänglich sei.
Die Abmahnung war nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm berechtigt. Nach § 312g Abs. 1 Nr. 2 BGB in Verbindung mit Art. 246 § 3 Nr. 2 EGBGB müsse der Unternehmer dem Kunden rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich bestimmte Informationen mitteilen. Hierbei handele es sich um Marktverhaltensregeln zum Schutze des Verbrauchers gemäß § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die Verletzung dieser Vorschrift beeinträchtige die Interessen der Verbraucher spürbar (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 23.10.2012, Az. I-4 U 134/12).
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Tobias Kohl, LL.M.
Rechtsanwalt