Eine junge Frau hatte für die Düsseldorfer Ausstellung „Der verbotene Blick auf die Nacktheit“ ohne Kleider Modell gestanden und sich dabei fotografieren lassen. Das Museum veröffentlichte kurz darauf unerlaubt Aufnahmen von dieser Malaktion mit einer Ganzkörper-Nacktabbildung der Frau in seinem Programmheft. Sehr zum Missfallen des Models, das hiervon nichts wusste. Das Landgericht Düsseldorf sprach ihr nun 5.000 Euro Schmerzensgeld zu.
Nach Überzeugung des Landgerichts hatte das Aktmodell nicht in eine Veröffentlichung und Verbreitung des streitgegenständlichen Bildes in der Werbebroschüre eingewilligt. Durch die unerlaubte Veröffentlichung des Aktfotos werde die Klägerin in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Jeder, der Bilder eines anderen verbreiten will, müsse vorab prüfen, wie weit seine Veröffentlichungsbefugnis reiche. Dies müsse erst recht dann gelten, wenn es sich – wie hier – um ein Nacktbild handelt, welches in besonders starkem Maße die Intimsphäre des Abgebildeten berührt.
Die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts rechtfertige die Zubilligung eines Schmerzensgeldes. Ohne einen solchen Anspruch bliebe die Verletzung der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktionen. Dies habe zur Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Hier stehe der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund.
Neben dem Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro, stehen dem Aktmodell zudem ein Anspruch auf Unterlassen sowie die Erstattung der Rechtsanwaltskosten zu (Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2012, Az. 12 O 438/10).
Werden Ihre Persönlichkeitsrechte durch die unerlaubte Verwendung von Bildern oder durch Verunglimpfungen in den Medien verletzt? Wir helfen Ihnen gerne hiergegen vorzugehen.
Tobias Kohl, LL.M.
Rechtsanwalt