Die von einem Journalisten für seine Redaktion erdachten Interviewfragen sind als Sprachwerke urheberrechtlich geschützt. Die ungenehmigte Verwendung der Fragen im Internet durch Dritte löst einen Unterlassungsanspruch der Redaktion aus. Diese hat nach Ansicht des Landgerichts Hamburg ein ausschließliches Nutzungsrecht an dem Fragenkatalog.
Der Betreiber einer Internetseite hatte die Interviewfragen ohne Zustimmung der Redaktion auf seinem Webauftritt genutzt. Dies gefiel den Journalisten gar nicht, sie beantragten den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Diesem Antrag gab das Landgericht Hamburg statt. Bei den Interviewfragen handele es sich um Sprachwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Ausschlaggebend für den urheberrechtlichen Schutz sei die vielfache Möglichkeit der Formulierung sowie ihre prägnante sprachliche Gestaltung, ihr inhaltlicher Aufbau und ihre individuelle Zusammenstellung.
Der Unterlassungsanspruch ergebe sich aus § 97 Abs. 1 UrhG (Landgericht Hamburg, Beschluss vom 08.11.2012, Az. 308 O 388/12).
Benötigen Sie Hilfe bei der Verfolgung von Urheberrechtsverstößen? Wir beraten Sie gerne.
Tobias Kohl, LL.M.
Rechtsanwalt