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Wettbewerbsrecht: „Ginger Beer“ ohne Bier ist irreführend

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Wo Bier drauf steht, muss auch Bier drin sein. Dies entschied das Kammergericht im Zusammenhang mit einem Getränk, welches als „Ginger Beer“ vertrieben wurde, aber kein Bier enthält.  Hierbei handele es sich um unlautere Handlung.

Bierbrauereien und Bierhändler hatten sich an dem „Ginger Beer“ gestört. Zu Recht, wie das Kammergericht im Oktober entschied. Die Darstellung des Produkts sei unzulässig im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Der inländische Durchschnittsverbraucher gehe davon aus, dass es sich bei„Ginger Beer“ um ein bierhaltiges Getränk handele. Er werde insoweit über den Inhalt des Getränks getäuscht.

Den antragsstellenden Unternehmen stand somit ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch zu (Urteil des Kammergerichts vom 12.10.2012, Az. 5 U 19/12).

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Tobias Kohl, LL.M.
Rechtsanwalt


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