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Onlineshop: Garantie für Echtheit der Ware ist irreführend

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Ein Händler bot über seinen eBay-Shop Münzen an und garantierte ihre Echtheit. Hieran störte sich ein Wettbewerber. Zu Recht, entschied das Landgericht Frankfurt am Main und stufte die Aussage als irreführende Werbung ein.

Der Onlinehändler bewarb die Artikel in seinem eBay-Shop mit der Aussage: „Ich garantiere für die Echtheit der Ware!“. Zudem verwendete er in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel mit der Überschrift „Echtheitsgarantie“. Nach dieser garantiere ein Auktionshaus uneingeschränkt die Echtheit der angebotenen Waren.

Hierin sah das Landgericht Frankfurt am Main eine irreführende Werbung im Sinne des § 5 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Der Hinweis auf die Echtheit der Waren, wozu vorliegend auch und insbesondere Münzen gehören, verstoße in der konkreten Verwendungsform unter dem Gesichtspunkt der Werbung mit Selbstverständlichkeiten gegen § 5 UWG. Grundsätzlich sei jeder Verkäufer – wenn er nicht etwas anderes mitteilt – verpflichtet, Originalware zu liefern.

Mit seiner auffällig herausgestellten Garantiezusage täusche der beklagte Onlinehändler vor, seinen Kunden einen besonderen Vorteil zu bieten, nämlich ein „Mehr“ an Leistung zu versprechen, als nicht ohnehin schon vertraglich oder gesetzlich geschuldet ist. Gerade auch aus der Sicht redlicher Mitbewerber verschaffe er sich damit einen ungerechtfertigten Vorteil. Der Verkauf echter Waren sei eine Selbstverständlichkeit, die nicht beworben werden dürfe (Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 08.11.2012, Az. 2-03 O 205/12).

Wenn Sie Abmahnungen vorbeugen möchten und ihren Online-Shop rechtssicher gestalten wollen, dann beraten wir Sie gerne. Nehmen Sie einfach unverbindlich Kontakt mit uns auf.

Tobias Kohl, LL.M.
Rechtsanwalt


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