Knapp 10 Jahre war ein Architekt bis 1997 mit der Wiederherstellung und Restaurierung einer Schlossruine beschäftigt. Jahre nach der Fertigstellung nahm die Gemeinde Kleve Veränderungen in den Räumlichkeiten der Gebäude vor. Sehr zum Missfallen des Architekten. Dieser störte sich unter anderem am Wand- und Deckenanstrich und machte urheberrechtliche Ansprüche geltend.
Der Architekt forderte die Wiederherstellung der Farbgestaltung „alt-weiß“ in einzelnen Räumen des Schlosses sowie die Entfernung von Teppichen und diversen Trennwänden.
Dem folgte das Landgericht Düsseldorf nicht. Bei geschützten Gebäuden beziehe sich der Urheberrechtsschutz in der Regel auf die Grundstruktur des Baukörpers und die Fassadengestaltung.
Im Inneren des Gebäudes würden häufig nur der Eingangsbereich oder das Treppenhaus Urheberrechtsschutz genießen. Die einzelnen Zimmer des Gebäudes seien meist nicht selbstständig geschützt. Der Urheber erhalte nur dann Schutz für Werkfragmente oder –elemente, wenn diese auch bei isolierter Betrachtung den notwendigen Grad an Individualität aufwiesen. Ein solcher sei hier jedoch nicht erkennbar (Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2012, Az. 12 O 426/11).
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Tobias Kohl, LL.M.
Rechtsanwalt