Verletzt ein Unternehmen nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung den Unterlassungsvertrag, muss die Vertragsstrafe nur einmal gezahlt werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln in einem Fall, in dem sich sowohl das Unternehmen als auch dessen Geschäftsführer persönlich zur Zahlung einer Strafe verpflichtet hatten.
Ein Unternehmen, das Veranstaltungszelte und mobile Bauten anbietet, sowie dessen Geschäftsführer hatten wegen einer als irreführend beanstandeten Printwerbung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber einem Wettbewerber abgegeben. Kurz darauf mahnte Letzterer beide erneut wegen inhaltsgleicher Angaben in einem Video auf der Internetseite des Unternehmens ab. Das Unternehmen zahlte daraufhin die vereinbarte Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 Euro. Der Wettbewerber verlangte den gleichen Betrag allerdings ein weiteres Mal von dem Geschäftsführer.
Zu Unrecht, wie das Oberlandesgericht Köln nun entschied. Unabhängig von seinem persönlichen – unter dem Gesichtspunkt mangelhafter Organisation auch schuldhaften – Verstoß gegen die vertraglich übernommene strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung müsse der Geschäftsführer neben den bereits von dem Unternehmen bezahlten 5.100 Euro keine weitere Strafzahlung leisten.
Strafbewehrte vertragliche Unterlassungserklärungen sollen einen gerichtlichen Unterlassungstitel ersetzen, so die Richter. Dabei entspreche es regelmäßig weder dem Interesse der Schuldner noch dem wohlverstandenen Interesse des Gläubigers einer solchen Vereinbarung, dass der neben der juristischen Person im Wege des Schuldbeitritts zur Unterlassung verpflichtete Geschäftsführer dadurch schlechter gestellt werde als im Falle eines gerichtlichen Urteils. Eine die juristische Person und ihren Geschäftsführer bindende Unterlassungsverpflichtung mit Vertragsstrafeversprechen müsse deshalb in der Regel dahin auszulegt werden, dass bei einem von dem Organ verschuldeten Verstoß, den sich die juristische Person nach § 31 BGB zurechnen lassen muss, nur eine Vertragsstrafe anfällt.
Hier bestehe kein Anlass zu einer faktischen Verdoppelung der vertraglich übernommenen Sanktion, so dass die bereits vom Unternehmen bezahlten 5.100 Euro dem Geschäftsführer zu Gute kommen müssten (Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 21.09.2012, Az. 6 U 106/12).
Tobias Kohl, LL.M.
Rechtsanwalt