Ein kürzlich veröffentlichtes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München stellt die bisherige Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Anmeldung für Newsletter auf den Kopf. Dem Gericht zufolge ist die per Mail verschickte Bitte um Bestätigung eines Newsletter-Abos als belästigende Werbung (sprich „Spam“) zu werten, sofern nicht eine ausdrückliche Einwilligung des Empfängers nachgewiesen werden kann (OLG München, Urteil vom 27.09.2012, Az. 29 U 1682/12).
Bisher hatte die ständige Rechtsprechung – und nicht zuletzt auch der Bundesgerichtshof (BGH) – dieses „Double-Opt-In“ genannte Verfahren gerade erst als wirksames Mittel zur Nachweisbarkeit von Einwilligungen in Mail-Werbung erklärt, da die Einwilligung des Abonnenten durch die Bestätigungsmail ja gerade verifiziert werde (BGH, Urteil. vom 10.02.2011, Az. I ZR 164/09).
Nach Ansicht der Münchener Richter reicht das Double-Opt-In-Verfahren jedoch nicht aus. Denn auch durch dieses Verfahren könne nicht der Nachweis geführt werden, dass die ursprüngliche Newsletteranforderung auch von demjenigen stamme, dessen E-Mailadresse bei der Bestellung angegeben wurde. Für die Einwilligung des vermeintlichen Abonnenten in die Übersendung der Bestätigungsmail (!), trage jedoch der Versender die Darlegungs- und Beweislast. Ohne diesen Nachweis sei die Bestätigungsmail aber als unaufgeforderte Werbung (für den Newsletter) zu werten.
Es bleibt abzuwarten, ob diese praxisferne, wenn auch dogmatisch sicherlich konsequente Ansicht des OLG München sich wird durchsetzen können. Das OLG hat jedenfalls die Revision zum BGH zugelassen.
Markus Bromberg
Rechtsanwalt