Um Kunden auf ihre Produkte aufmerksam zu machen, nutzen viele Onlinehändler Preissuchmaschinen. Doch hierbei ist nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm Vorsicht geboten. Händler haften selbst dann für von dem Vergleichsportal geschaltete unerlaubte Internetwerbung, wenn sie hiervon nichts wissen.
Der Vertreiber von Elektromobilen stellte einer Preissuchmaschine die gesamten Daten und Informationen aus seinem Onlineshop automatisiert zur Verfügung, um auf dem Vergleichsportal gelistet zu werden. Ohne Kenntnis des Händlers schaltete das Portal auch eine Google-AdWords-Anzeige. Diese nutzte die geschützte Wortmarke des Herstellers eines Elektromobils.
Der Markeninhaber mahnte den Onlinehändler daraufhin ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Übernahme der anwaltlichen Abmahnkosten auf.
Zu Recht, wie das Oberlandesgericht Hamm nun im Berufungsverfahren feststellte. Die Benutzung des fremden Markennamens in der Google-AdWords-Anzeige stelle eine Kennzeichenverletzung dar. Dabei sei die Preissuchmaschine als Beauftragte des Onlinehändlers im Sinne des § 14 Abs. 7 des Markengesetzes einzustufen, da der Erfolg der Geschäftstätigkeit des Portals dem Händler unmittelbar zugute komme. Durch die Suchmaschine erhöhten sich seine Absatzchancen.
Nach Ansicht des 4. Zivilsenats kann sich der Onlinehändler auch nicht darauf berufen, dass er keinen Einfluss auf das Schalten der Adwords-Werbung gehabt habe. Denn hierauf komme es nicht an. Maßgeblich sei nämlich nicht, welchen Einfluss sich der Onlinehändler gesichert hat, sondern welchen Einfluss er sich sichern konnte und musste.
Hier hätten ihm im Falle einer vertragswidrigen, da markenrechtsverletzenden Tätigkeit durchaus rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung gestanden. Abgesehen davon, dass der Vertrag mit der Portalbetreiber ein Verfahren zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten der Vertragsparteien vorsieht, hätte der Händler jedenfalls die Möglichkeit der Kündigung des Vertrages gehabt (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 13.09.2012, Az. I-4 U 71/12).
Sie wollen online werben? Wir überprüfen Ihre Kampagne gerne auf ihre rechtliche Zulässigkeit.
Tobias Kohl, LL.M.
Rechtsanwalt