Wer unbefugt ein fremdes Foto auf seiner Internetseite verwendet, ist wegen einer Urheberrechtsverletzung schadensersatzpflichtig. Bei der Bemessung des Lizenzschadens werden regelmäßig die MFM-Empfehlungen herangezogen. Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts Düsseldorf kann die Lizenzgebühr wegen unterlassenem Bildquellennachweis verdoppelt werden.
Für die unberechtigte Nutzung seines Fotos, welches ein paniertes Schnitzel mit Zitronenscheibe zeigt, verlangte der Fotograf von dem Betreiber einer Internetseite Schadensersatz in Höhe von 270 Euro. Da er als Urheber des Bildes zudem nicht genannt werde, verdoppelte er diesen Betrag.
Dem schloss sich das Landgericht Düsseldorf an. Die Anbringung des Urhebervermerks gehöre zu den wesentlichen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Berechtigungen. Unterbleibe eine Namensnennung, sei es nur konsequent, auch hierfür die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) heranzuziehen. Diese sehen für den Fall des unterlassenen Bildquellennachweises einen Zuschlag von 100 Prozent vor.
Nach alldem bekam der klagende Urheber, der als Betreiber der Internetseite „Marions Kochbuch“ gewerblich tätig und nicht als Hobbyfotograf zu behandeln ist, einen Schadensersatz von 540 Euro zugesprochen (Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2012, Az. 23 S 386/11).
Werden Ihre Bilder oder Texte unbefugt auf anderen Internetseiten verwendet? Wir helfen Ihnen gerne dagegen vorzugehen.
Tobias Kohl, LL.M.
Rechtsanwalt