Der Betreiber eines Onlineshops war wegen einer unzulässigen Lieferfristklausel von einem Wettbewerber abgemahnt worden und gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Die daraufhin abgeänderte AGB-Klausel war jedoch nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm um keinen Deut besser als die alte. Nun muss der Händler Vertragsstrafe zahlen. Und das gleich doppelt: für die Verwendung der Klausel in seinem Onlineshop und auf eBay.
Ursprünglich verwendete der Händler auf beiden Portalen folgende Lieferfristklausel: „Angaben über die Lieferfrist sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin verbindlich zugesagt wurde.“ Nach Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung änderte er die entsprechende Klausel wie folgt ab: „Angegebene Lieferfristen stellen nur einen Richtwert dar und gelten daher nur annähernd vereinbart (Zirka-Fristen).“
Dies genügte dem Wettbewerber nicht. Er klagte wegen Verstoßes gegen den Unterlassungsvertrag sowie auf Erstattung der Abmahnkosten.
Dem folgte das Oberlandesgericht Hamm nun. Die abgeänderte Klausel stelle einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung dar. Zwar sei die neue Klausel mit der alten nicht identisch, es liege jedoch ein kerngleicher Verstoß vor. Mit der Abmahnung habe der Wettbewerber erreichen wollen, dass der Onlinehändler keine Klausel mehr verwende, in der die tatsächliche Lieferzeit in sein Belieben gestellt werde. Diese Beanstandung stelle die neue Klausel gerade nicht ab. Aus ihr ergebe sich nicht eindeutig, dass eine verbindliche Lieferzeit versprochen werde. Zwar werde in der Klausel das Wort „vereinbart“ genannt. Diese Formulierung werde jedoch unmittelbar zuvor mit dem Wort „annähernd“ eingeschränkt. Hinzu komme, dass nach der Klausel die angegebenen Lieferfristen nur als annähernd vereinbart „gelten“ sollen. Hier werde also lediglich mit einer Fiktion gearbeitet. Eine weitere Einschränkung erfahre die Regelung dadurch, dass die angegebenen Lieferfristen „nur einen Richtwert“ darstellen sollen.
Da der Onlinehändler die abgeänderte Klausel sowohl in seinem Onlineshop als auch auf eBay verwendete, muss er die Vertragsstrafe gleich doppelt zahlen. Nach Ansicht der Richter handelt es sich um jeweils unterschiedliche Vertriebskanäle, die sich an unterschiedliche Zielgruppen richten (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 18.09.2012, Az. I-4 U 105/12).
Das dargestellte Urteil zeigt einmal mehr, dass die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung mit einem gewissen Risiko verbunden ist. Lassen Sie sich daher im Fall einer Abmahnung anwaltlich beraten. Wir helfen Ihnen gerne dabei.
Tobias Kohl, LL.M.
Rechtsanwalt