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Online-Shop: Intransparente Vorkasse-Klausel wettbewerbswidrig

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Der Betreiber eines Online-Shops hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt, dass er die Vertragsangebote seiner Kunden bereits zu dem Zeitpunkt annehme, in dem diese Vorkasse leisten. Diese Klausel ist nach dem Oberlandesgericht Frankfurt zu unbestimmt und verstößt zugleich gegen das Wettbewerbsrecht.

Die Klausel, um die es ging, lautete wie folgt:

„Für den Fall der vereinbarten Zahlungsart Vorkasse erklären wir bereits jetzt und an dieser Stelle die Annahme des Vertragsangebotes des Kunden zu dem Zeitpunkt, in dem der Kunde Vorkasse leistet, wenn die Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Absendung der Bestellung erfolgt“.

Nach Ansicht der Frankfurter Richter enthält diese Formulierung keine klare und verständliche Regelung, mit der der Zeitpunkt der Annahmeerklärung des Shop-Betreibers hinreichend bestimmt werde. Hierin liege zugleich ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Da der Kunde gar nicht wissen könne, wann seine Zahlung bei dem Shop-Betreiber eingehe, könne er schon nicht erkennen, wie lange er an sein Angebot zum Vertragsschluss gebunden sei.

Unabhängig von dieser Intransparenz führe die Klausel zudem zu einer unangemessenen Benachteiligung der Kunden, weil diese ihre Zahlung zu einem Zeitpunkt veranlassen müssten, in denen noch gar kein Vertrag zwischen den Parteien bestehe. Dies sei mit wesentlichen Grundgedanken des allgemeinen Schuldrechts nicht vereinbar. Da die Bedingung für die Vertragsannahme des Shop-Betreibers erst mit Zahlungseingang eintrete, werde der Kunde gezwungen, ihm den Kaufpreis zu überweisen oder zu übersenden, obwohl noch gar kein Vertrag zustande gekommen ist (Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 29.08.2012, Az. 6 W 84/12).

Wenn Sie Abmahnungen vorbeugen möchten und ihren Online-Shop rechtssicher gestalten wollen, dann beraten wir Sie gerne. Nehmen Sie einfach unverbindlich Kontakt mit uns auf.

Tobias Kohl, LL.M.
Rechsanwalt

 


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