Wer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wegen unberechtigter Nutzung eines Fotos auf einer Internetplattform abgibt, muss dafür Sorge tragen, dass dieses im Netz nicht mehr abrufbar ist. Die Entfernung des Links zu dem Bild alleine reicht hierzu nicht aus. Dies gilt nach Ansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe selbst dann, wenn der Abgemahnte dazu dreißig Server überprüfen muss.
Der Unterzeichner einer Unterlassungserklärung sei verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass das betreffende Foto nicht mehr über seine Webseite oder die von ihm verwendete URL öffentlich zugänglich gemacht werde, so die Karlsruher Richter. Ein Zugänglichmachen in diesem Sinn werde nicht dadurch objektiv ausgeschlossen, dass eine URL so aufwendig ausgestaltet sei, dass sie als Sicherheitscode kaum überwunden werden könne.
Vielmehr sei bereits die abstrakte Möglichkeit der Erreichbarkeit des Fotos durch Eingabe der entsprechenden URL ausreichend. Hier bestünde weiterhin die Möglichkeit, dass Dritte, wenn eine Verlinkung mit einer Webseite bestanden habe, das Foto auch ohne genaue Kenntnis der URL ausfindig machen könnten. Dies ermöglichten sowohl auf den Rechnern Dritter gespeicherte URLs, welche die Nutzer unmittelbar auf die noch vorhandene Datei führen als auch der Einsatz von Suchmaschinen.
Der Unterzeichner der Unterlassungserklärung müsse daher prüfen, ob das unzulässig veröffentlichte Foto nicht auf mehreren Servern weiterhin gespeichert ist. Im konkreten Fall sei davon auszugehen, dass die Beklagte aller Wahrscheinlichkeit nach nicht täglich und nicht in großer Zahl strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgebe. Es wäre jedenfalls zu erwarten gewesen, selbst dreißig Server einzeln auf womöglich noch vorhandene verletzende Dateien zu überprüfen (Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 12.09.2012, Az. 6 U 58/11).
Im Ergebnis muss der Unterzeichner somit eine Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen den Unterlassungsvertrag zahlen.
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Tobias Kohl, LL.M.
Rechtsanwalt