Es macht einen Unterschied, ob die Redaktion eines renommierten Verlages ein juristisches Portal zu Recherchezwecken nutzt oder, ob sie dieses ausdrücklich empfiehlt. Fehlt es an letzterem, so darf nach Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt hiermit auch nicht geworben werden.
Ein Online-Portal, welches sich an rechtssuchende Verbraucher und Unternehmen richtet, hatte damit geworben, dass es von einem Verlag empfohlen werde. Tatsächlich nutzte dieser zwar den Service der kostenlosen Urteilsdatenbank, sprach jedoch zu keinem Zeitpunkt eine Empfehlung aus.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main handelt es sich hierbei um irreführende Werbung. Äußerungen Dritter hätten in der Werbung eine besondere Bedeutung. Sie wirkten objektiv und würden daher nicht nur ernst genommen, sondern im Allgemeinen höher bewertet als die eigenen Äußerungen des Werbenden. Hier sei zwar keine Aussage eines „Dritten“ veröffentlicht worden, allerdings werde der Eindruck hervorgerufen, das unabhängige Presseorgan habe eine „Empfehlung“ ausgesprochen. Eine solche werde landläufig als Rat oder Ratschlag verstanden. Der Adressat einer solchen Empfehlung leite hieraus ab, dass der Empfehlende sich eine eigene Meinung über die Qualität und / oder Preiswürdigkeit des beworbenen Angebots gebildet habe.
Aus der Nutzung der Urteilsdatenbank könne zwar geschlossen werden, dass die Redaktion den Service für verlässlich halte. Die kostenlose Datenbank habe aber mit den eigentlichen von dem werbenden Portal angebotenen Dienstleistungen nichts zu tun. Insoweit könne aus einer solchen „Kooperation“ keine Empfehlung für das gesamte Angebot abgeleitet werden (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.08.2012, Az. 6 U 91/12).
Planen Sie eine Werbekampagne? Wir überprüfen diese gerne auf ihre rechtliche Zulässigkeit.
Tobias Kohl, LL.M.
Rechtsanwalt