Das Landgericht (LG) Bielefeld hat entschieden, dass es nicht ausreicht wenn auf der Vorderseite einer Müsliverpackung nur der Energiewert pro Portion (in diesem Fall 40 g Müsli mit Milch) angegeben wird. Statt dessen muss der Energiewert für 100 g des Produkts ausgewiesen werden. In dem konkreten Fall wurde der Energiewert für 100 g Müsli zwar auf der Rückseite der Verpackung angegegeben, aber nicht in unmittelbarer Nähe zum Energiewert pro Portion. Nach Ansicht des LG Bielefeld stellt dies einen Wettbewerbsverstoß dar. Erst wenn der Wert für 100 g des Produkts angegeben werde, erlaube dies dem Verbraucher verschiedene Produkte miteinander zu vergleichen (LG Bielefeld, Urteil vom 08.08.2018, Az. 3 O 80/18). Um Verbraucher in die Lage zu versetzen, einen Vergleich zumindest im Hinblick auf den Brennwert vornehmen zu können, sei dieser einheitlich bezogen auf 100 g des Produkts anzugeben.
Karsten Dopatka
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz