Ballermann-Partys gibt es in vielen Städten. Was viele jedoch nicht wissen: der Begriff „Ballermann“ ist beim Deutschen Patent- und Markenamt als Marke eingetragen. Das Oberlandesgericht (OLG) München hat nun in einem aktuellen Urteil bestätigt, dass es sich hierbei um einen schützenswerten Begriff handelt. Wer den Begriff „Ballermann“ z.B. für die Veranstaltung einer „Ballermann-Party“ verwenden will braucht hierfür die Genehmigung des Markeninhabers.
Im Wesentlichen ging es in dem Rechtsstreit um die Frage ob es sich bei dem Begriff „Ballermann“ um einen rein beschreibenden Begriff handelt. Ein solcher kann nämlich keinen markenrechtlichen Schutz genießen, wenn er sich im deutschen Sprachgebrauch etabliert hat. Daher hatte in dem Fall vor dem OLG München der Diskothekenbetreiber argumentiert, dass es sich bei dem Begriff „Ballermann“ lediglich um die Bezeichnung für ein „Gebiet an der Playa de Palma auf Mallorca, das durch eine Vielzahl von Bars, Strandcafés u. Ä. gekennzeichnet ist“ handelt. Dem folgte das OLG München allerdings nicht. Bei dem Begriff handele es sich um mehr als eine bloße Beschreibung. Der Markenschutz besteht also weiterhin.
Das Urteil des OLG München reiht sich in eine Vielzahl von Urteilen ein, die dem Markeninhaber der Marke „Ballermann“ Recht geben. Wer den Begriff im geschäftlichen Verkehr zum Beispiel für Veranstaltungen oder zur Bewerbung seiner Produkte verwenden will sollte sich vorher informieren ob möglicherweise auch in diesem Bereich ein Markenschutz besteht.
Karsten Dopatka
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz