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Landgericht Bochum: Widerrufsbelehrung muss Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse enthalten

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Zum 13.06.2014 sind die neuen Regelungen zum Widerrufsrecht in Kraft getreten. Wie zu erwarten war, wurden schon wenige Tage später die ersten Abmahnungen wegen vermeintlich falscher Widerrufsbelehrungen verschickt. Nun gibt es die ersten gerichtlichen Entscheidungen.

Das Landgericht Bochum hat mit Beschluss vom 08.07.2014 entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung nach neuem Recht eine Telefonnummer, eine Faxnummer und eine E-Mail-Adresse enthalten muss (Landgericht Bochum, Beschluss vom 08.07.2014, Az. I-13 O 102/14).

Hintergrund ist, dass nach dem neuen Widerrufsrecht der Widerruf unter anderem auch telefonisch möglich sein soll. Nach Ansicht des Landgerichts Bochum ist die Belehrung über das Widerrufsrecht daher nur dann richtig und vollständig, wenn auch die Telefonnummer, die Faxnummer und die E-Mail-Adresse genannt werden. Nach Ansicht des Landgerichts Bochum reicht es nicht aus, wenn die Angaben nur in einem Impressum auf der Seite zu finden sind. Diese Informationen müssten direkt in der Widerrufsbelehrung untergebracht sein.

Tatsächlich ist in Gestaltungshinweis 2 zur neuen amtlichen Muster-Widerrufsbelehrung die Aufforderung zu finden, in der Musterbelehrung eine Telefonnummer und eine Faxnummer einzufügen, soweit diese verfügbar sind. Im Gesetz selbst findet sich diesbezüglich aber keine eindeutige Regelung. Insofern bleibt abzuwarten, ob die Entscheidung Bestand haben wird.

In der ursprünglichen einstweiligen Verfügung wurde es den Antragsgegnern untersagt,

„Verbraucher geschäftlich handelnd zur Abgabe von Angeboten für Nahrungsergänzungsmittel aufzufordern, wenn nicht klar und verständlich über das Widerrufsrecht informiert wird, wie in Anlage AS 3 geschehen.“.
(Landgericht Bochum, Beschluss vom 08.07.2014, Az. I-13 O 102/14)

Gegen diese Entscheidung wurde Widerspruch eingelegt. Daraufhin präzisierte das Landgericht Bochum die einstweilige Verfügung und entschied mit Urteil vom 06.08.2014, dass es den Antragsgegnern verboten sei

„Verbraucher im geschäftlichen Verkehr im Internet zur Abgabe von Angeboten für Nahrungsergänzungsmittel aufzufordern, wenn nicht klar und verständlich unter Angabe der vorhandenen Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse über das Widerrufsrecht informiert wird, wie in Anlage AS 3 geschehen.“
(Landgericht Bochum, Urteil vom 06.08.2014, Az. I-13 O 102/14)

Die Antragsgegnerin hat die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung Berufung beim Oberlandesgericht Hamm einzulegen.

Karsten Dopatka
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz


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