Nutzt ein nichtberechtigter Dritter die Domain „aserbaidschan.de“, stellt dies eine unzulässige Namensanmaßung gegenüber der Republik Aserbaidschan dar. Dies entschied das KG Berlin vor kurzem.
Das Landgericht Berlin hatte der klagenden Republik Aserbaidschan einen Unterlassungsanspruch aus § 12 BGB zugesprochen. Gemäß § 12 Satz 1 Fall 2 BGB liegt eine unberechtigte Namensanmaßung vor, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden. Das Kammergericht (KG) bestätigte das Urteil nun und wies die Berufung des Domaininhabers zurück.
Auch der Umstand, dass die Klägerin an sich „Republik Aserbaidschan“ heiße, ändere hier nichts. Das Element „Republik“ bezeichne die Staatsform und werde im allgemeinen Sprachgebrauch in der Regel nicht verwendet.
Nach alldem darf der Inhaber von „aserbaidschan.de“ die Domain nicht länger verwenden (Kammergericht Berlin, Urteil vom 07.06.2013, Az. 5 U 110/12).
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Tobias Kohl, LL.M.
Rechtsanwalt