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Domainrecht: Träger des Vornamens „Mauricius“ kann nicht gegen „mauricius.de“ vorgehen

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Die gesetzlichen Vertreter eines Jungen mit dem Namen „Mauricius Luca“ sahen in der Domain „mauricius.de“ einen Eingriff in das Namensrecht ihres Sprösslings. Dem folgte das OLG München nicht und bestätigte damit die Entscheidung der ersten Instanz.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) München kann der Kläger keinen namensrechtlichen Schutz seines Vornamens geltend machen. Vornamen in Alleinstellung besäßen in der Regel keine Namensfunktion in dem in § 12 BGB vorausgesetzten Sinne, dass sie von nicht unerheblichen Verkehrskreisen als individualisierender Hinweis auf eine Person verstanden werden. Etwas anders könne gelten, wenn schon der alleinige Gebrauch des Vornamens beim angesprochenen Verkehr die Erinnerung an einen bestimmten Träger weckt. Eine solche Bekanntheit sei dem Kläger hier allerdings nicht zuzuschreiben.

Ausnahmsweise könne sich die erforderliche Individualisierung auch aus einer erheblichen Kennzeichnungskraft des Vornamens ergeben. Auch dies sei hier jedoch zu verneinen. Es könne nicht unterstellt werden, dass der Name „Mauricius“ höchst selten sei.

Ansprüche auf Unterlassung der Verwendung des Namens „Mauricius“ als Internethomepage unter der Top-Level-Domain „.de“ sowie Domainverzicht bestünden nach alldem nicht (Oberlandesgericht München, Urteil vom 04.07.2013, Az. 29 U 5038).

Wenn Sie Fragen zum Domainrecht haben, kommen Sie gerne auf uns zu!

Tobias Kohl, LL.M.
Rechtsanwalt


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