Auch Gebäude als Werke der Baukunst genießen urheberrechtlichen Schutz, soweit sie persönlich geistige Schöpfungen sind. Im Fall eines Zwölf-Familienhauses verneinte das OLG Karlsruhe jüngst den Schutz und damit einen Schadensersatzanspruch wegen Urheberrechtsverletzung durch unbefugte Verwertung von Planleistungen des Architekten.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe erfordert die für eine persönlich geistige Schöpfung notwendige Individualität, dass das Bauwerk nicht nur das Ergebnis eines rein handwerklichen oder routinemäßigen Schaffens darstellt, sondern dass es aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragt.
So könnten Werke der Baukunst etwa durch ihre Proportionen, Größe, Einbindung in das Gelände, die Umgebungsbebauung, Verteilung der Baumasse, konsequente Durchführung eines Motivs und Gliederung einzelner Bauteile wie der Fassade oder des Daches geprägt sein. Im vorliegenden Fall fehle es hingegen an der erforderlichen Individualität des Zwölf-Familienhauses (Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 03.06.2013, Az. 6 U 72/12).
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Tobias Kohl, LL.M.
Rechtsanwalt